§ 146 GewO. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1884][1. Januar 1879]
§ 146 § 146
(1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: (1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft:
1. Gewerbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei dem Verkauf von Waaren an die Arbeiter dem § 115 zuwiderhandeln; 1. Gewerbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei dem Verkaufe von Waaren an die Arbeiter dem § 115 zuwiderhandeln;
2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136 oder den auf Grund der §§ 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwider Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben; 2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136 oder den auf Grund der §§ 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwider Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben.
3. Gewerbetreibende, welche der Bestimmung im § 111 entgegen die Eintragung[en] mit einem Merkmale versehen, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt;
4. wer § 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt.
(2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu. (2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu.
[1. Januar 1879–1. Januar 1884]
1§ 146.
(1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft:
  • 1. Gewerbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei dem Verkaufe von Waaren an die Arbeiter dem § 115 zuwiderhandeln;
  • 2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136 oder den auf Grund der §§ 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwider Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben.
(2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1879: Artt. 2 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.

Umfeld von § 146 GewO

§ 145b GewO

§ 146 GewO. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

§ 146a GewO