§ 60b KWG. Bekanntmachung von Maßnahmen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[16. Februar 2013–1. Januar 2014]
1§ 60b. Bekanntmachung von Maßnahmen. [1] Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung würde den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen. [2] Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Anmerkungen:
1. 16. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 20, 11 des Gesetzes vom 13. Februar 2013.