§ 15 PfandBG. Versicherungspflicht

Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[1. Juli 2021]
1§ 15. Versicherungspflicht. [1] Werden mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke beim Beleihungswert werterhöhend berücksichtigt, muss während der gesamten Dauer der Beleihung sichergestellt sein, dass die Pfandbriefbank im Falle der Beschädigung oder Zerstörung des Bauwerks, sofern dieses nicht wiederhergestellt wird, eine Entschädigungsleistung aus einer Versicherung erhält. [2] Die Versicherung muss mindestens die nach Art und Lage des Objektes erheblichen Schadensrisiken erfassen. [3] Die Höhe der Versicherung muss mindestens Folgendes abdecken:
  • 1. die für eine Wiederherstellung der in Satz 1 genannten Bauwerke erwartungsgemäß aufzuwendenden Kosten,
  • 2. den bei Eintritt erheblicher Risiken an den in Satz 1 genannten Bauwerken mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschrittenen Schaden oder
  • 23. die jeweils ausstehende Darlehensforderung, begrenzt auf den Zeitwertschaden, den die Pfandbriefbank aus einer wertangemessenen Gebäudeversicherung im Schadensfall erhalten hätte.
3[4] Ist die Versicherung für eine Vielzahl von Objekten oder eine Vielzahl von ausstehenden Darlehensforderungen abgeschlossen, so ist die Vereinbarung einer Begrenzung der Versicherungsleistung auf den in einem Zeitraum von einem Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschrittenen Schaden (Jahreshöchstentschädigung) zulässig. 4[5] Bei einer Gebäudeeinzelversicherung ist eine Jahreshöchstentschädigung für einzelne Gefahrenarten mit Ausnahme der Feuergefahr zulässig. 5[6] Die Pfandbriefbank darf die Versicherung für eigene Rechnung nur abschließen, wenn eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 besteht.
Anmerkungen:
1. 19. Dezember 2014: Artt. 4 Nr. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
5. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.

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