§ 39 PfandBG. Bußgeldvorschriften

Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[8. Juli 2022]
1§ 39. Bußgeldvorschriften.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt,
  • 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert,
  • 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt,
  • 4. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,
  • 5. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zwei Jahre veröffentlicht oder
  • 6. entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den Verkehr bringt.
3(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.
2. 8. Juli 2022: Artt. 2 Nr. 15 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
3. 8. Juli 2022: Artt. 2 Nr. 15 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.

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