§ 3 RDG. Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[1. Juli 2008]
1§ 3. Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen. Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2008: Artt. 1, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.

Umfeld von § 3 RDG

§ 2 RDG. Begriff der Rechtsdienstleistung

§ 3 RDG. Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

§ 4 RDG. Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht