§ 46a SGB XII. Erstattung durch den Bund

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2012–1. Januar 2013]
1§ 46a. Bundesbeteiligung.
(1) Der Bund trägt ab dem Jahr 2012 jeweils einen Anteil von 45 vom Hundert der Nettoausgaben nach diesem Kapitel im Vorvorjahr.
(2) [1] Die Höhe der für die Erstattung durch den Bund nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr zugrunde zu legenden Nettoausgaben entspricht den in den Ländern angefallenen reinen Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach diesem Kapitel, die vom Statistischen Bundesamt ermittelt werden; zugrunde zu legen sind die Nettoausgaben des Vorvorjahres nach dem Stand vom 1. April des Jahres, in dem die Bundesbeteiligung gezahlt wird. [2] Die Bundesbeteiligung wird jeweils zum 1. Juli an die Länder gezahlt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2012: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.

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