§ 138 StGB. Nichtanzeige geplanter Straftaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][24. November 1973/28. November 1973]
§ 138. Nichtanzeige geplanter Straftaten § 138
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1, eines Friedensverrats nach § 80, eines Hochverrats nach den §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100, eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97a, 100, eines Mordes, eines Totschlags,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151 oder 152,
5. eines Menschenhandels in den Fällen des § 181 Nr. 2,
6. eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes (§§ 211, 212, 220a), eines Münzverbrechens, eines Raubes,
7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, einer räuberischen Erpressung, eines Verbrechens gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 234, 234a, 239a, 239b,
8. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251, 255) oder eines Menschenhandels nach § 181 Nr. 2 oder eines
9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 311b, 312, 313, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, der §§ 316a, 316c oder 324
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
(2) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
[24. November 1973/28. November 1973–1. Januar 1975]
1§ 138.
2(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines Friedensverrats nach § 80, eines Hochverrats nach den §§ 81 bis 83 Abs. 1, eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97a, 100, eines Mordes, eines Totschlags, eines Münzverbrechens, eines Raubes, einer räuberischen Erpressung, eines Verbrechens gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 234, 234a, 239a, 239b, eines Menschenhandels nach § 181 Nr. 2 oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
3(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
4(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 21, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 7, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
4. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

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