§ 138 StGB. Nichtanzeige geplanter Straftaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[17. Dezember 1971/19. Dezember 1971][1. September 1969]
§ 138 § 138
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines Friedensverrats nach § 80, eines Hochverrats nach den §§ 81 bis 83 Abs. 1, eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97a, 100, eines Mordes, eines Totschlags, eines Münzverbrechens, eines Raubes, einer räuberischen Erpressung, eines Verbrechens gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 234, 234a, 239a, 239b, eines Mädchenhandels oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines Friedensverrats nach § 80, eines Hochverrats nach den §§ 81 bis 83 Abs. 1, eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97a, 100, eines Mordes, eines Totschlags, eines Münzverbrechens, eines Raubes, einer räuberischen Erpressung, eines Menschenraubes, einer Verschleppung, einer erpresserischen Kindesentführung, eines Mädchenhandels oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
[1. September 1969–17. Dezember 1971/19. Dezember 1971]
1§ 138.
2(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines Friedensverrats nach § 80, eines Hochverrats nach den §§ 81 bis 83 Abs. 1, eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97a, 100, eines Mordes, eines Totschlags, eines Münzverbrechens, eines Raubes, einer räuberischen Erpressung, eines Menschenraubes, einer Verschleppung, einer erpresserischen Kindesentführung, eines Mädchenhandels oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
3(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
4(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 21, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
4. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

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