§ 140 StGB. Belohnung und Billigung von Straftaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 140. Belohnung und Billigung von Straftaten § 140
(1) [1] Wer eine der in § 138 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten belohnt oder öffentlich billigt, nachdem sie begangen oder ihre Begehung versucht worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. [2] (weggefallen) (1) [1] Wer eine der in § 138 Abs. 1 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen belohnt oder öffentlich billigt, nachdem sie begangen oder ihre Begehung versucht worden ist, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
(2) (weggefallen) (2) In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 140.
(1) 2[1] Wer eine der in § 138 Abs. 1 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen belohnt oder öffentlich billigt, nachdem sie begangen oder ihre Begehung versucht worden ist, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
3(2) In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 23, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

Umfeld von § 140 StGB

§ 139b StGB

§ 140 StGB. Belohnung und Billigung von Straftaten

§ 140a StGB