§ 140 StGB. Belohnung und Billigung von Straftaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][2. Juni 1964/6. Juni 1964]
§ 140 § 140
(1) [1] Wer eine der in § 138 Abs. 1 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen belohnt oder öffentlich billigt, nachdem sie begangen oder ihre Begehung versucht worden ist, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. (1) [1] Wer eine der in § 138 Abs. 1 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen belohnt oder öffentlich billigt, nachdem sie begangen oder ihre Begehung versucht worden ist, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
(2) In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. (2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
[2. Juni 1964/6. Juni 1964–1. September 1969]
1§ 140.
(1) 2[1] Wer eine der in § 138 Abs. 1 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen belohnt oder öffentlich billigt, nachdem sie begangen oder ihre Begehung versucht worden ist, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 23, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 2. Juni 1964/6. Juni 1964: Artt. 1 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 1. Juni 1964.

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