§ 228 StGB. Einwilligung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 228. Einwilligung. Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 38, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.