§ 101 StPO. Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 101 § 101
(1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100) sind die Betheiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. (1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100) sind die Betheiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann.
(2) [1] Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet worden, sind de[m] Betheiligten sofort auszuantworten. [2] Dasselbe gilt, soweit nach der Eröffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. (2) [1] Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet worden, sind den Betheiligten sofort auszuantworten. [2] Dasselbe gilt, soweit nach der Eröffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.
(3) Der[…] Theil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzutheilen. (3) Derjenige Theil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzutheilen.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 101.
(1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100) sind die Betheiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann.
(2) [1] Sendungen, deren Eröffnung nicht angeordnet worden, sind den Betheiligten sofort auszuantworten. [2] Dasselbe gilt, soweit nach der Eröffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.
(3) Derjenige Theil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzutheilen.