§ 2a UKlaG. Unterlassungsanspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen Union

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[13. Oktober 2023]
1§ 2a. Unterlassungsanspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen Union. Wer einen Verstoß im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/ 771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Anmerkungen:
1. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 3, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.

Umfeld von § 2a UKlaG

§ 2 UKlaG. Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

§ 2a UKlaG. Unterlassungsanspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen Union

§ 2b UKlaG. Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz