§ 3a UWG. Rechtsbruch

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
[10. Dezember 2015]
1§ 3a. Rechtsbruch. Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Anmerkungen:
1. 10. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2015.