§ 4 UWG. Mitbewerberschutz

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
[10. Dezember 2015]
1§ 4. Mitbewerberschutz. Unlauter handelt, wer
  • 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
  • 2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
  • 3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
    • a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
    • b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
    • c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
  • 4. Mitbewerber gezielt behindert.
Anmerkungen:
1. 10. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 4, 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2015.

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