§ 85 UrhG. Verwertungsrechte

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003][1. Juli 1995]
§ 85. Verwertungsrechte § 85. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
(1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers. (1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [3] § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (2) [1] Das Recht
(3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. [2] Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. [3] Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. [4] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden. (3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden.
[1. Juli 1995–13. September 2003]
1§ 85. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.
(1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) 2[1] Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
3(3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 1. Juli 1995: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
3. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.

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