§ 85 UrhG. Verwertungsrechte

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 1995][30. Juni 1995]
§ 85. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht § 85. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
(1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers. (1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) [1] Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (2) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden. (3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden.
[30. Juni 1995–1. Juli 1995]
1§ 85. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.
(1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
2(3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.

Umfeld von § 85 UrhG

§ 84 UrhG

§ 85 UrhG. Verwertungsrechte

§ 86 UrhG. Anspruch auf Beteiligung