§ 17 VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901
[1. Januar 1902]
1§ 17. [1] Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. [2] Zur Ausübung des Rechtes kann ihm der Verfasser eine angemessene Frist bestimmen. [3] Nach dem Ablaufe der Frist ist der Verfasser berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Veranstaltung rechtzeitig erfolgt ist. [4] Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Veranstaltung von dem Verleger verweigert wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1902: § 50 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.

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