§ 18 VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901
[1. Januar 1902]
1§ 18.
(1) Fällt der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach dem Abschlusse des Vertrags weg, so kann der Verleger das Vertragsverhältniß kündigen; der Anspruch des Verfassers auf die Vergütung bleibt unberührt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn Gegenstand des Verlagsvertrags ein Beitrag zu einem Sammelwerk ist und die Vervielfältigung des Sammelwerkes unterbleibt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1902: § 50 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.

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