§ 29 VersAusglG. Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[1. September 2009]
1§ 29. Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens. Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.

Umfeld von § 29 VersAusglG

§ 28 VersAusglG. Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität

§ 29 VersAusglG. Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens

§ 30 VersAusglG. Schutz des Versorgungsträgers