§ 47 WEG. Auslegung von Altvereinbarungen

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 47. Auslegung von Altvereinbarungen. [1] Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. [2] Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 32, Nr. 35, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.

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