§ 72 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Dezember 2020][1. Januar 2018]
§ 72 § 72
(1) [1] Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. [2] Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen. (1) [1] Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. [2] Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.
(2) [1] In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. [3] Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) [1] In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. [3] Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
[1. Januar 2018–1. Dezember 2020]
1§ 72.
2(1) 3[1] Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. [2] Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.
4(2) [1] In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. 5[2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. 6[3] Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 2, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
2. 1. September 2009: Artt. 22 Nr. 12 Buchst. a, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
3. 1. Januar 2018: Artt. 5 Nr. 2, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.
4. 1. Juli 2007: Artt. 5 Nr. 2, 6 S. 3 des Gesetzes vom 13. April 2007.
5. 1. September 2009: Artt. 22 Nr. 12 Buchst. b, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
6. 1. September 2009: Artt. 22 Nr. 12 Buchst. b, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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