§ 72 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1998] | [1. April 1986] |
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§ 72 | § 72 |
Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen. | Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen und der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen. |
[1. April 1986–1. Juli 1998]
1§ 72. Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen und der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1986: Artt. 2 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.