§ 72 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1977] | [1. Juli 1970] |
---|---|
§ 72 | § 72 |
Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen und der Familiensachen. | Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen. |
[1. Juli 1970–1. Juli 1977]
1§ 72. Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 4 Nr. 3, 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.