§ 72 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Juli 1970]
§ 72 § 72
Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen und der Familiensachen. Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen.
[1. Juli 1970–1. Juli 1977]
1§ 72. Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 4 Nr. 3, 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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