§ 3 VersAusglG. Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[1. September 2009]
1§ 3. Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.

Umfeld von § 3 VersAusglG

§ 2 VersAusglG. Auszugleichende Anrechte

§ 3 VersAusglG. Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit

§ 4 VersAusglG. Auskunftsansprüche