§ 36 VersAusglG. Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[1. September 2009]
1§ 36. Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze.
(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht.
(2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann, hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.

Umfeld von § 36 VersAusglG

§ 35 VersAusglG. Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze

§ 36 VersAusglG. Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze

§ 37 VersAusglG. Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person